Sachverständigenbüro Detlef Fischer

Definition "Unfall"

Der Bundesgerichtshof (BGHSt 8,264; 12,255; 24,382) hat den Begriff "Unfall" wie folgt definiert:

"Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht."

Klassische Unfälle sind in der Regel solche, bei denen z.B. zwei Autos kollidieren oder ein Fußgänger von einem anderen Verkehrsteilnehmer, z.B. Radfahrer oder Autofahrer, angefahren und verletzt wird. Ein Unfall liegt aber auch dann vor, wenn eine Sache, z. B. ein abgestellter Pkw, beschädigt wird, obwohl der Eigentümer des Fahrzeugs gar nicht anwesend war. Der Eigentümer des Fahrzeugs war dann zwar in diesem Moment nicht "Verkehrsteilnehmer", dennoch fallen diese Beschädigungen an abgestellten Fahrzeugen unter den Unfallbegriff des §142 StGB.

Der Anwendungsbereich des §142 StGB lässt es also genügen, dass im Straßenverkehr ein plötzliches Ereignis eintritt. Daher muss noch nicht einmal regelmäßig ein Fahrzeug mit im Spiel sein. Selbst durch einen Fußgänger oder durch einen Radfahrer kann ein Unfall im Sinn des §142 StGB verwirklicht werden. Beispiel: Läuft ein Fußgänger z.B. bei rot über die Straße und zwingt dadurch einen Autofahrer auszuweichen und kommt es dadurch zu einem Unfall, so würde sich der Fußgänger strafbar machen, wenn er den Unfallort einfach verlässt. Denn grundsätzlich hat auch der Fußgänger als Teilnehmer im Straßenverkehr die Pflicht, bei einem Unfall seine mögliche Tatbeteiligung feststellen zu lassen. Auch er als Fußgänger unterliegt der Feststellungspflicht gem. §142 StGB.


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